Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet die Möglichkeit eines ganzheitlichen Umgangs mit Straftaten, da sowohl straf- und zivilrechtliche als auch psychosoziale Aspekte Berücksichtigung finden. Im Ausgleichsverfahren wird der Konflikt in den sozialen Nahraum der Beteiligten zurückverlegt. Die Konfliktparteien erhalten die Möglichkeit eine einvernehmliche, tragfähige und faire Einigung zu erarbeiten und den durch eine Straftat entstandenen persönlichen Konflikt zwischen den Beteiligten auf einer zwischenmenschlichen Ebene konstruktiv zu lösen. Die Beteiligung einer Konfliktberaterin (Mediatorin) sichert den neutralen Rahmen des Gespräches.
Anregungen zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs können von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendhilfe im Strafverfahren oder Gericht erfolgen. Der Bearbeitungsauftrag an die Vermittlungsstelle und die Übersendung der erforderlichen Unterlagen erfolgt immer durch die Staatsanwaltschaft oder über das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
Beschuldigte oder Geschädigte, die aus eigenem Antrieb die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs wünschen, können als Selbstmelder oder über ihre Rechtsanwälte Kontakt aufnehmen. Stehen keine sachlichen oder inhaltlichen Gründe dagegen, wird versucht, die Zustimmung der Justiz in Form eines Bearbeitungsauftrags zu erlangen.
Grundsätzlich ist die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs in jedem Stadium des Strafverfahrens möglich.
In zunächst separaten Vorgesprächen werden sowohl der Vorfall als auch Wiedergutmachungsleistungen miteinander besprochen.
Als nächsten Schritt findet ein Ausgleichsgespräch zwischen Beschuldigten und Geschädigten statt.
Dieses hat folgende Komponenten:
a) Konfliktregelung
Im gemeinsamen Ausgleichsgespräch bieten wir die Möglichkeit in einem geschützten Rahmen die jeweilige Sichtweise kennenzulernen, das Tatgeschehen aufzuarbeiten und den Konflikt beizulegen.
Schilderung des Vorfalls aus der subjektiven Sichtweise von Geschädigten und Beschuldigten
- Aufarbeitung des Tatgeschehens
- Die Suche nach dem gemeinsamen Nenner zu fördern.
b) Wiedergutmachung
- Die Geschädigten und Beschuldigten haben die Möglichkeit ihre Vorstellungen zur Wiedergutmachung einzubringen
- Die Suche nach dem gemeinsamen Nenner zu fördern.
Ergebnisse eines gelungenen Täter-Opfer-Ausgleichs können sein:
- Entschuldigung
- Befriedung des Vorfalls
- Finanzielle Ausgleichsleistungen (Schadensersatz, Schmerzensgeld)
- Verhaltensvereinbarung
- Geschenke als symbolische Geste
- Gemeinsame Aktivität von Beschuldigten und Geschädigten
- Arbeitsleistungen von Beschuldigten für Geschädigte
- Rückgabe entwendeter Sachen
Für den Erfolg im Täter-Opfer-Ausgleich ist eine persönliche Begegnung der Beteiligten nicht zwingend Voraussetzung. Es können auch über indirekte Gespräche beiderseitig anerkannte Vereinbarungen ausgehandelt werden. Wurde mit beiden Seiten eine einvernehmliche Lösung erarbeitet, wird diese im Abschlussbericht an die Justiz dokumentiert und gegebenenfalls in Form einer schriftlichen Vereinbarung fixiert. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch die Vermittlungsstelle.
Über den Einsatz von Opferfondsmitteln erhalten auch mittellose Beschuldigte die Möglichkeit, vereinbarte Wiedergutmachungsleistungen an Geschädigten zu erbringen. Dabei werden von Beschuldigten nachgewiesene gemeinnützige Arbeitsleistungen über Stundensätze aus dem Fonds der Vermittlungsstelle vergütet und an die Geschädigten ausgezahlt.