Anregungen zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs können von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe oder Gericht erfolgen. Der Bearbeitungsauftrag an die Vermittlungsstelle und die Übersendung der erforderlichen Unterlagen erfolgt immer durch die Staatsanwaltschaft oder über das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
Beschuldigte oder Geschädigte, die aus eigenem Antrieb die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs wünschen, können als Selbstmelder oder über ihre Rechtsanwälte Kontakt aufnehmen. Stehen keine sachlichen oder inhaltlichen Gründe dagegen, wird versucht die Zustimmung der Justiz in Form eines Bearbeitungsauftrags zu erlangen.
Grundsätzlich ist die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs in jedem Stadium des Strafverfahrens möglich.
Im klassischen Täter-Opfer-Ausgleich findet ein Konfliktregelungsgespräch zwischen Beschuldigten und Geschädigten statt.
Dieses hat folgende Komponenten:
a) Konfliktregelung
- Schilderung des Vorfalls aus der subjektiven Sichtweise von Geschädigten und Beschuldigten
- Aufarbeitung des Tatgeschehens
- Suche nach dem gemeinsamen Nenner
b) Wiedergutmachung
- Vortrag der Vorstellungen von Geschädigten und Beschuldigten zur Wiedergutmachung
- Suche nach dem gemeinsamen Nenner
Ergebnisse eines gelungenen Täter-Opfer-Ausgleichs können sein:
- Entschuldigung
- Befriedung
- Finanzielle Ausgleichsleistungen (Schadensersatz, Schmerzensgeld)
- Verhaltensvereinbarung
- Geschenke als symbolische Geste
- Gemeinsame Aktivität von Beschuldigten und Geschädigten
- Arbeitsleistungen von Beschuldigten für Geschädigte
- Rückgabe entwendeter Sachen
Für den Erfolg im Täter-Opfer-Ausgleich ist eine persönliche Begegnungen der Beteiligten nicht zwingend Voraussetzung. Es können auch über indirekte Gespräche beiderseitig anerkannte Vereinbarungen vermittelt werden. Wurde mit beiden Seiten eine einvernehmliche Lösung erarbeitet, wird diese im Abschlussbericht an die Justiz dokumentiert und gegebenenfalls in Form einer schriftlichen Vereinbarung fixiert. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch die Vermittlungsstelle.
Über den Einsatz von Opferfondsmitteln erhalten auch mittellose Beschuldigte die Möglichkeit, vereinbarte Wiedergutmachungsleistungen an Geschädigten zu erbringen. Dabei werden von Beschuldigten nachgewiesene gemeinnützige Arbeitsleistungen über Stundensätze aus dem Fonds der Vermittlungsstelle vergütet und an die Geschädigten ausgezahlt. Auch die Gewährung zinsloser Darlehen aus diesen Mitteln ist möglich.